§1. Name – Sitz – Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Turnverein Gut Heil Billstedt von 1898 e.V..
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
Sitz und Gerichtsstand ist Hamburg.
Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes und mit seinen Abteilungen Mitglied der Fachverbände.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2. Zweck des Vereins – Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Kommt eine Mannschaft, eine Gruppe oder ein/e Sportler/in durch seine/ihre Leistungen
in den lizenzierten Sport, so ist dafür eine besondere Geschäftsform möglich.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§3. Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus
• aktiven Mitgliedern,
• passiven Mitgliedern,
• Ehrenmitgliedern,
• Kurzzeitmitgliedern,
• Fördermitgliedern und
• Gruppenmitgliedern.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Mit dem Antrag wird die Vereinssatzung anerkannt. Die Aufnahme gilt als erfolgt, wenn dem Antragsteller nicht binnen zwei Monaten nach Einreichung des Aufnahmeantrages ein Ablehnungsbescheid zugeht.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann nicht angefochten werden. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist die Aufnahmegebühr zurückzuzahlen.
Die Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden maschinell gespeichert und gemäß den Datenschutzbestimmungen nur für Vereinszwecke genutzt.
§4. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes.
Der Austritt erfolgt durch Kündigung der Mitgliedschaft. Die Kündigung ist schriftlich der Geschäftsstelle einzureichen; bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres mit einer Frist von 6 Wochen erklärt werden. Der Vorstand kann Ausnahmen gestatten. Für Kurzzeitmitglieder kann der Vorstand Sonderregelungen schaffen.
Der Ausschluß kann erfolgen:
wegen Schädigung des Vereinsinteresses,
wegen vorsätzlicher Verletzung der Satzung oder anderer Vereinsbestimmungen,
wegen groben Verstoßes gegen die sportliche Disziplin oder Fairneß innerhalb des Vereinsbetriebes,
wegen mehrfachen groben Verstoßes gegen den Anstand und die gesellschaftliche Ordnung außerhalb des Vereins in der Öffentlichkeit,
wenn Beiträge oder sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein auf schriftliche Mahnung sechs Monate nach Fälligkeit nicht beglichen worden sind,
bei Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ehrenämter zu bekleiden.
Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den erweiterten Vorstand und ist dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben. Der Ausschluß hat den Verlust sämtlicher Vereinsämter zur Folge.
Dem Betroffenen steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung der Einspruch an das Ehrengericht zu.
Über den Einspruch entscheidet das Ehrengericht endgültig. Ein verspätet eingelegter Einspruch ist ohne Sachbehandlung zurückzuweisen.
§5. Pflichten der Mitglieder – Beiträge
Die Mitglieder sind an die Satzung und Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. Sie sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu zahlen.
Den Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, die Beiträge in Anlehnung an die gesetzliche Rentenanpassung zu erhöhen.
Die Mitgliedsbeiträge für Kurzzeit-, Förder- und Gruppenmitglieder, Sonderbeiträge für Abteilungen sowie Aufnahmegelder und Kostenanteile für besonderen Verwaltungsaufwand setzt der Vorstand fest. Für einzelne Abteilungen kann dies – mit Zustimmung des Vorstands – durch die Mitgliederversammlung der Abteilung geschehen. Das Recht des Vorstands zur Anpassung der Beiträge besteht auch insoweit.
Der Beitrag ist vierteljährlich jeweils zu Beginn des 2. Quartalsmonats fällig und soll im Abbuchungsverfahren eingezogen werden.
Über Ermäßigung und Erlaß von Beitrags- und Aufnahmegeldern u.ä. entscheidet der Vorstand.
§6. Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht,
• an allen Versammlungen des Vereins und seiner Abteilung teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben, soweit es das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 6 Monate dem Verein angehört, wobei für die Jugendversammlung besondere Bestimmungen gelten,
• in besonderen Angelegenheiten den Vorstand oder in Streitfällen das Ehrengericht anzurufen,
• auf kostenlose Aushändigung eines schriftlichen Exemplars dieser Satzung.
§7. Ehrenmitglieder – Auszeichnungen
Ehrenmitglieder können durch Beschluß des erweiterten Vorstands solche Vereinsmitglieder werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstands können auch Nichtmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich hervorragende Verdienste um den Verein oder den Sport allgemein erworben haben.
Die Ernennung erfolgt in einer Mitgliederversammlung durch Überreichung der goldenen Ehrennadel oder in anderer würdiger Form.
Mitgliedsbeiträge und Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen des Vereins werden von Ehrenmitgliedern nicht erhoben.
Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können vom Vorstand durch Verleihung einer Ehrennadel ausgezeichnet werden.
Für langjährige Mitgliedschaft werden Anerkennungsnadeln in Silber (Mindestalter 43 Jahre) oder Gold (Mindestalter 65 Jahre) verliehen.
Ausscheidende langjährige 1. Vorsitzende können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§8. Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
• 1. Vorsitzenden,
• 2. Vorsitzenden,
• Vereinsjugendwart/in oder Vertreter/in,
• Kassenwart/in und
• 1. und 2. Schriftwart/in.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die 1. Schriftwart/in; jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme des/der Vereinsjugendwartes/in nebst Vertreter/in, deren Wahl für zwei Jahre durch die Jugendversammlung erfolgt und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist – werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt, und zwar wechselweise alle zwei Jahre zum einen der/die 1. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die 1. Schriftwart/in und zum anderen der/die 2. Vorsitzende und der/die 2. Schriftwart/in.
Bei den ersten Vorstandswahlen nach Annahme dieser Satzung werden diejenigen Vorstandsmitglieder, die nach der alten Satzung turnusmäßig zu wählen sind, für 4 Jahre, die übrigen für 2 Jahre gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch ein neues Mitglied zu berufen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der dann eine Wahl für den Rest der Amtsperiode stattfindet.
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Kassenbücher und den Schriftverkehr des Vereins und der Abteilungen zu nehmen. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, an allen Versammlungen und internen Sitzungen der Abteilungen, des Jugendausschusses und sonstiger Ausschüsse und Gremien teilzunehmen. Dies gilt nicht für Sitzungen des Ehrengerichts.
Der Vorstand kann im Vereinsinteresse – nach Anhörung des erweiterten Vorstands – jeden Vereinsfunktionär einschließlich derjenigen in den Abteilungen und Ausschüssen von dessen Posten suspendieren, wenn durch dessen Verhalten eine Gefährdung des Vereins, einer Abteilung oder eines Ausschusses zu befürchten ist. Im Übrigen kann nur die Mitglieder- oder die Abteilungsversammlung die von ihr gewählten Funktionäre abberufen.
Der Vorstand kann sich zu seiner Entlastung einer Geschäftsstelle, eines/r Geschäftsführer/in und/oder sonstigen Hilfspersonals bedienen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zu der Sitzung schriftlich mit einer Frist von einer Woche eingeladen worden ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§9. Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand beschließt in den in der Satzung vorgesehenen Fällen und berät den Vorstand; er setzt sich zusammen aus
• den Vorstandsmitgliedern,
• den Abteilungsleitern/innen
• dem/der Pressewart/in,
• dem/der stellvertretenden Vereinsjugendwart/in,
• den Vorsitzenden bestehender Ausschüsse,
• den Ehrenvorsitzenden
• und vom Vorstand berufenen Mitgliedern für besondere Aufgaben.
Der/die Leiter/in der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des erweiterten Vorstands teil, soweit der Vorstand dies beschließt.
Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn zu der Sitzung schriftlich mit einer Frist von einer Woche eingeladen worden ist und außer zwei Vorstandsmitgliedern mindestens zwei seiner übrigen Mitglieder anwesend sind.
Die Abteilungsleiter/innen werden durch die Abteilungsversammlung gewählt oder durch den Vorstand bestimmt.
Ausschüsse, der Pressewart und Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben werden durch den Vorstand oder den erweiterten Vorstand eingesetzt. Die Ausschußvorsitzenden sind für die Abwicklung der Ausschußarbeiten verantwortlich. Sie können Ausschußsitzungen selbständig einberufen und haben dem Vorstand über alle wesentlichen Beratungs- und Arbeitsergebnisse zu berichten.
§10. Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer prüfen die Wirtschaftsführung des Vereins, insbesondere die Kassenführung des/der Kassenwartes/in. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege auch der Abteilungen und Ausschüsse zu verlangen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Rechnungsprüfer sind mindestens einmal jährlich zur Kassenprüfung verpflichtet und haben sämtliche festgestellten Mängel mitzuteilen.
§11. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im Frühjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies
• der Vorstand oder der erweiterte Vorstand beschließt,
• mindestens fünfzig stimmberechtigte Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen,
• die Rechnungsprüfer verlangen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, der auch die Tagesordnung aufstellt. Die stimmberechtigten Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Nicht stimmberechtigte Mitglieder dürfen an der Versammlung als Zuhörer teilnehmen; Nichtmitglieder können vom Vorstand zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet, es sei denn, die Versammlung wählt einen anderen Ver-sammlungsleiter.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Erreicht bei Wahlen keine/r von mehreren Kandidaten/innen die Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen mit den meisten Stimmen statt.
Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, wird geheim abgestimmt.
Die Mitgliederversammlung hat die höchste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins. Ihr obliegt insbesondere
• die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dem des/der Kassenwartes/in,
• die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer,
• die Entlastung des/der Kassenwartes/in und des Vorstands,
• die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
• die Bestätigung des/der Jugendwartes/in und Vertreter/in,
• die Wahl des/der Vorsitzenden des Ehrengerichts und seines/ihres Vertreters,
• die Wahl der Rechnungsprüfer,
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
• die Beschlußfassung über Anträge,
• die Ernennung von Ehrenvorsitzenden.
Anträge können vom Vorstand, von der Jugendversammlung und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Ein Antrag eines Mitglieds, der außer vom Antragsteller von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet und dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht worden ist, muß auf die Tagesordnung gesetzt werden. Später eingereichte Anträge kommen nach Erledigung der Tagesordnung zur Verhandlung, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sie für dringlich erklären. Vor der Abstimmung darüber darf der Antragsteller die Dringlichkeit begründen. Dem Antragsteller ist stets Gelegenheit zu geben, zu seinem Antrag als erster und vor der Abstimmung als letzter zu sprechen.
Anträge, deren Annahme Ausgaben verursachen oder sonst über das Vermögen des Vereins verfügen, bedürfen, wenn sie vom Vorstand gestellt sind, der einfachen, wenn sie aus der Mitgliederversammlung gestellt sind, der Dreiviertelmehrheit.
§12. Satzungsänderungen – Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht und nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern in der Einladung bekanntgemacht worden ist.
Zur Abänderung von 1 Abs. 1, von 11 letzter Absatz und von 12, sowie zur Auflösung des Vereins, ist eine 7/8 Mehrheit in zwei mit mindestens 4 Wochen Abstand aufeinanderfolgenden Mitglederversamm-lungen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§13. Abteilungen
Der Verein gliedert sich in Abteilungen; sie werden nach Bedarf vom Vorstand eingerichtet, der auch ihren Aufgabenbereich festlegt. Der erweiterte Vorstand ist befugt, bestehende Abteilungen aufzulösen.
Abteilungen werden vom Vorstand oder von einem/r von diesem beauftragten oder von der Abteilungsversammlung gewählten Abteilungsleiter/in bzw. Abteilungsvorstand geleitet.
In den Abteilungen finden bei Bedarf oder auf Antrag der Abteilungsmitglieder Abteilungsversammlungen statt. Die Abteilungsversammlung kann selbst festlegen, ob sie im Jahres- oder Zweijahresabstand tagt. Sie bestimmt die Zusammensetzung und die Amtszeit des Abteilungsvorstands und hat das Recht, – mit Zustimmung des Vorstands – für den Bereich der Abteilung Sonderbeiträge, Aufnahmegelder etc. zu beschließen. Im Übrigen gilt diese Satzung sinngemäß.
Ein Abteilungsvorstand soll in der Regel mindestens aus dem/der Abteilungsleiter/in, dem/der Sportwart/in und dem/der Kassenwart/in bestehen. Sofern Abteilungen mit Genehmigung des Vorstands eigene Kassen führen, sollen hierfür – unbe-schadet des Prüfungsrechts des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen des Vereins – in der Abteilungsversammlung Rechnungsprüfer/innen gewählt werden.
§14. Jugendversammlung – Jugendausschuss
Die Jugendversammlung und der Jugendausschuß haben diejenigen Angelegenheiten zu regeln, die solche Mitglieder betreffen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Insbesondere ist der Jugendausschuß für abteilungsübergreifende Veranstaltungen zuständig.
In der Jugendversammlung sind die Mitglieder vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die Mitglieder des Jugendausschusses und die Mitglieder, die im Besitz eines gültigen Jugendgruppenleiterausweises sind, stimmberechtigt. Die Versammlung findet jährlich im Frühjahr statt; für sie gelten im übrigen die Regelungen der Satzung sinngemäß.
Die Jugendversammlung wählt den/die Vereinsjugendwart/in und seinen/ihre Vertreter/in auf die Dauer von zwei Jahren. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Mit-gliederversammlung.
Dem Jugendausschuß gehören neben dem/der Vereinsjugendwart/in und seinem/ihrer Vertreter/in die Abteilungsjugendwarte/innen an. Der/die Vereinsjugendwart/in kann weitere an der Jugendarbeit interessierte Mitglieder hinzuziehen.
Dem Jugendausschuß ist für die Durchführung seiner Aufgaben ein angemessener Geldbetrag zur Verfügung zu stellen.
Die Jugendversammlung gibt sich eine Jugendordnung.
§15. Ehrengericht
Das Ehrengericht besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Beisitzern/innen. Der/die Vorsitzende und sein/ihre Vertreter/innen werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt; sie dürfen kein anderes Vereinsamt innehaben. Je ein/e Beisitzer/in wird im Einzelfall von den Parteien benannt. Das Ehrengericht gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§16. Haftung – Versicherung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern für Schäden aller Art in seinem Wirkungsbereich auch bei grober Fahrlässigkeit seiner Beauftragten nur, soweit er durch seine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung durch den Hamburger Sportbund gedeckt ist.
Jeder Sportunfall ist von dem Geschädigten oder dessen Vertreter unverzüglich in der Geschäftsstelle des Vereins anzuzeigen.
Der Verein haftet nicht für Sachen, die in den von ihm benutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt werden. Der Vorstand darf über zurückgelassene, innerhalb von drei Monaten nicht abgeholte Sachen verfügen.
§17. Vergütung für die Vereinsarbeit
Die Vereinstätigkeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.